Seit Freitag, den 10. Juli 2015, gilt in Deutschland das neue Kleinanlegerschutzgesetz (KASG) – mit neuen regulatorischen Anforderungen speziell an die junge Crowdfunding-Branche. Das im Bundestag mehrfach nachgebesserte Gesetzespaket enthält allerdings weitreichende Ausnahmen für Schwarmfinanzierungen.

Was ändert sich für Crowdfunding? Was ist weiterhin Pflicht?

Vermögensinformationsblatt: Anleger müssen weiterhin ein Informationsblatt erhalten und den Erhalt auch bestätigen. Das soll nun aber auch elektronisch und nicht mehr nur per Post möglich sein. Vor allem Online-Crowdfundingplattformen hatten kritisiert, dass eine Rücksendung per Post einen unnötigen Medienbruch darstelle, weil ihr Geschäft sonst ausschließlich online abgewickelt werde. Aufgehoben wurde zudem eine Obergrenze von 10.000 Euro pro Investor bei der Schwarmfinanzierung, da große Ankerinvestoren wie Fonds oder Venture Capitalists sehr wichtig für den Erfolg einer Kampagne sind. Kleinanleger dürfen nach dem jetzigen Bundestagsbeschluss nur bei entsprechenden Vermögens- oder Einkommensangaben höchstens 10.000 Euro in ein Projekt stecken. Die Gründerszene kritisierte, dass dies nur zu unnötiger Bürokratie führt und keinen Anleger wirklich schützt. Damit würden Neugründungen in Deutschland schlechter gestellt als im EU-Ausland. Ob die Ausnahmeregelungen für Crowdfunding-Angebote ausreichend sind, soll Ende 2016 geprüft werden. Als Teil des German Crowdfunding Verbandes haben wir dabei mitgewirkt, das Verständnis für alternative Finanzierungswege in den politischen Köpfen zu verankern. Vielen Dank an all diejenigen, die gemeinsam mit uns an vorderster Front für das Thema ‘Crowdfunding’ gekämpft haben.

Die wichtigsten Änderungen und Regulierungen in Kürze

(Partiarische) Nachrangdarlehen und wirtschaftlich vergleichbare Anlagen stellen nunmehr Vermögensanlagen dar und bedürfen grundsätzlich der Veröffentlichung eines Verkaufsprospektes nach dem VermAnlG. ABER: Ausnahme von den meisten Vorschriften des VermAnlG – insbesondere keine Prospekterfordernis, speziell für Crowdfunding:

  • – wenn ausschließlich partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen oder wirtschaftlich vergleichbare Anlagen angeboten werden
  • – bis zu 2,5 Mio. Euro pro Emittent möglich
  • – Maximalbetrag je Anleger bis 1.000 Euro Investment ohne weiteres möglich, über 1.000 Euro Selbstauskunft der Anleger frei
  • – frei verfügbares Vermögen in Form von Bankguthaben und Finanzinstrumenten von mindestens 100.000 Euro oder maximal zwei Netto-Monatsgehälter
  • – 10.000 Euro = absoluter Höchstbetrag, jedoch dürfen bestimmte Kapitalgesellschaften mehr investieren
  • – Online-Plattform benötigt eine Lizenz nach GewO, KWG oder WpHG
  • – (elektronische) Bestätigung des Warnhinweises des Vermögensanlagen-Informationsblattes (VIB) durch Anleger
  • – sog. Kombinationsverbot von Crowdfunding-Ausnahme mit anderen Ausnahmen des VermAnlG
  • – Werbung für Vermögensanlagen muss Warnhinweise enthalten
  • – VIB muss erstellt und an interessierte Anleger übermittelt werden
  • – erweiterte Befugnisse der BaFin betreffend Untersagung des Vertriebs und der Werbung

Foto: Thorben Wengert  / pixelio.de

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